Einleitendes:
Der Ruf nach der Todesstrafe gehört unmittelbar in unseren Zusammenhang der Verachtung des Lebens zur Aufrechterhaltung der Grundlüge und der Furcht vor dem inneren Chaos. Die Befürworter der Todesstrafe argumentieren mit vorgeschobenen Gefühlen der Empörung und halten an der Vorstellung fest, dass Strafe als Abschreckung wirke. Dass diese „moralischen“ Gefühle und Argumente Ausdruck mörderischer Absichten derer sind, die sich der Autorität unterworfen haben, erhellt ein Gutachten der American Psychological Association vom Dezember 1985 für den Obersten Gerichtshof der USA. Dieser hatte sich mit der Eingabe eines Verurteilten zu befassen, der geltend machte, dass keine gerechte Verhandlung gegen ihn stattgefunden habe, da das Gericht, das ihn wegen Mordes verurteilt hatte, sich nur aus Befürwortern der Todesstrafe zusammensetzte. (Dies entspricht den amerikanischen Bestimmungen, dass an solchen Verfahren keine Geschworenen zugelassen sind, die gegen die Todesstrafe sind.)
Das Gutachten der Psychologen fasste die Forschungen zusammen, die gezeigt haben, dass Geschworenengerichte, die nur aus Befürwortern der Todesstrafe bestehen, dazu neigen, im Strafmaß dem Staatsanwalt zu folgen, dass sie nicht repräsentativ sind für die Bevölkerung und dass die Billigung der Todesstrafe die Ausübung des Amtes beinträchtigte. Verschiedene sozialwissenschaftliche Studien hätten außerdem gezeigt, dass so zusammengesetzte Gerichte die Angeklagten schwererer Vergehen überführten als Geschworene, die gegen die Todesstrafe sind. Im Zweifelsfall würden solche Geschworenen öfter das Urteil „schuldig“ aussprechen als solche, die gegen die Todesstrafe sind. Der springende Punkt ist, dass in US-Staaten, in denen es die Todesstrafe gibt, die Geschworenen danach ausgewählt werden, ob sie für die Todesstrafe sind oder nicht. (Arno Gruen in [i:3rguaohx“>Der Wahnsinn der Normalität[/i:3rguaohx“>)
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